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Finanz- und Versicherungsagentur Peter Walloschek

 

Corona - Soforthilfe, Förderprogramm, Entschädigung*

 


Mein Hilfspaket in der Corona-Krise.


Nutzen Sie unseren Service und die finanzielle Unterstützung.




Die Corona-Krise bedeutet für viele nicht nur eine Einschränkung der Kontakte. Der Virus hat weitgreifend und kaum vorab vorstellbar in die Abläufe unseres Alltags eingegriffen. Viele Unternehmen, Selbstständige, Solo-Unternehmer und Firmen müssen vorübergehend schließen. Zahlreiche Unternehmen verzeichnen finanzielle Einbußen. Die Angst macht sich breit. Viele wissen nicht was kommt und wie lange es dauert? Insolvenzexperten erwarten einen massiven Wirtschaftseinbruch und warnen bereits vor einer Pleitewelle, die mit der Krise kommt.

Die Bundesregierung hat deshalb einen Schutzschirm für kleine Unternehmen geschaffen, welcher beispiellos in der deutschen Geschichte ist. Viele wissen gar nicht, welche ungeahnten Möglichkeiten ihnen zustehen. Mit dem Nothilfe-Programm soll sich jeder mit aller Macht gegen die wirtschaftliche Krise stemmen können. Jeder sollte deshalb seine Möglichkeiten nutzen Fördergelder zu beantragen.



Die Förderbeträge in Höhe von bis zu 50.000 Euro können sofort beantragt werden. Bis zu 750.000€ können schnell zur Verfügung stehen, wenn es den Bedarf dafür gibt. Alles einfacher als Sie denken!

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Herr Altmaier erklärte, dass man „so wenig wie möglich in Märkte eingreifen und so viele privatwirtschaftliche Unternehmen wie möglich erhalten möchte”. 10 Millionen Personen arbeiten dem Minister zufolge für betroffene und deshalb förderberechtigte Firmen in Deutschland.


Herr Flasbeck, der frühere Staatssekretär im Finanzministerium, kritisiert jedoch die vorab auf den Weg gebrachten Finanzhilfen der Bundesregierung. Denn diese seien von der Art der Hilfe zu kompliziert. Betroffene sollten das Geld als direkten Zuschuss bekommen können, welches mehr Sicherheit geben würde. Diese Lücke schließt unser kostenfreier Service und der dafür bereitstehende Berater, um es ihnen so einfach wie möglich zu machen.



Finanzierungen sollen schließlich schnell und unkompliziert erfolgen. Jeder Euro, der ihnen jetzt zur Verfügung steht, hilft weitere Probleme zu vermeiden und die Schaffenskraft ihrer Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Und damit das so einfach, wie möglich ist, hilft Help24 bei der Stellung des Antrages zur Auszahlung finanzieller Fördermittel.


Aktuell:


Neue Milliardenhilfen für Firmen:
Die Spitzen der schwarz-roten Koalition haben sich auf eine zusätzliche Unterstützung in Milliardenhöhe für Branchen geeinigt, die von der Coronakrise besonders belastet sind. Geplant sind "Überbrückungshilfen" für die Monate Juni bis August im Umfang von maximal 25 Milliarden Euro, wie aus einem Beschlusspapier hervorgeht. Als Beispiele nennt das Papier unter anderem:
- das Hotel- und Gaststättengewerbe,
- Kneipen,
- Clubs und Bars,
- Jugendherbergen,
- Reisebüros,
- Sportvereine,
- Schausteller und Firmen der Veranstaltungslogistik.


















Antrag auf Corona-Entschädigung hier




️ CORONA: Einige haben es schon aus der Presse vernommen, aber kaum einer ist sich der Bedeutung bewusst

  Der Verfassungsgerichtshof Berlin hält die Abstandsregeln von 1,5 Metern für zu unbestimmt und hat deshalb die Bußgelder aufgehoben. (VerfGH 81 A/20 vom 20. Mai) Zudem ist das Gericht der Ansicht, dass nahezu alle Verordnungen zu unbestimmt seien und daher rechtswidrig sein dürften.

 

👉🏻 Diese Rechtswidrigkeit führt zu Amtshaftungsansprüchen von Betroffenen, die Ihre Lokale aufgrund der Corona-Maßnahmen schließen mussten oder nicht öffnen durften."

 

Noch ein wichtiger Hinweis: um

sich die Ansprüche zu sichern ist ein Antrag innerhalb von drei Monaten wichtig, welchen wir für alle Kunden gerne stellen können. Denn wenn kein Antrag gestellt wird, gehen wohl die Ansprüche verloren. Zudem ergeben sich weitere Fragen, wenn keine Verordnung vorliegt oder nur teilweise geschlossen wurde, lediglich eine defacto-Verordnung vorlag. Auch da helfen wir. Interessiert? 


"Das Infektionsschutzgesetzt enthält in § 56 eine Entschädigungsregelung, die besagt: Wer auf Grund diesesGesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger vonKrankheitserregern imSinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oderunterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Die Landschaftsverbände, die für die Auszahlung der Entschädigung zuständig sind, sind jedoch der Ansicht,dass eine Entschädigung nicht geschuldet sei, da bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSGeiner einzelnen Person durch behördliche Anordnung untersagt werde, eine bestimmt Tätigkeit für einenvorübergehenden Zeitpunkt auszuüben. Dagegen würden Betriebsschließung nicht nur einzelne Personen,sondern eine Vielzahl betreffen.

Dennoch lässt sich ein Entschädigungsanspruch mittels einer sogenannten Analogie begründen. EineAnalogie wird in der Rechtswissenschaft dann angenommen, wenn eine Rechtsnorm eine planwidrige Lückeaufweist und eine vergleichbare Interessenage vorliegt. Dies ist bei Betriebsschließungen der Fall. Denn derGesetzgeber hat bei Schaffung der Norm den Fall einer landesweiten Betriebsschließung nicht bedacht.

Weiterhin liegt § 56 IfSG dem Gedanken zugrunde, dass derjenige, der ein „Sonderopfer“ erbringt, eine Entschädigung zugesprochen werden muss. Wenn landesweit Unternehmer ihre Betriebe schließen müssen,um die Volksgesundheit zu wahren stellt dies gewiss ein „Sonderopfer“ dar. Darin liegt auch ein vergleichbarschwerer Eingriff in die Grundrechte der Unternehmensinhaber. Diese Ansicht teilen mehrere Stimmen inder Literatur. Insbesondere der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident, Hans-Jürgen Papier, hat in einem Zeitungsinterview der Süddeutschen Zeitung geäußert, dass eine Entschädigung für dieUnternehmensinhaber ein Gebot des Verfassungsrechts sei und fordert eine gesetzliche Ausgleichsregelung.Somit kann es sich durchaus lohnen, eine Entschädigung vom Land zu verlangen. Was Sie unbedingtbeachten müssen: Gemäß § 56 Abs. 11 IfSG müssen die Entschädigungsanträge binnen drei Monate nachEinstellung der Betriebsschließungen gestellt werden."




Weitere Informationen finden Sie hier.*


Direkt zum Auftragsformular  hier.*



Das BAFA 100 Förderkonzept























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