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Finanz- und Versicherungsagentur Peter Walloschek


KFZ Versicherung*:

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SF Klassen Sondereinstufung -
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    beitragsfrei mitversichert für PKW, Krafträder und Wohnmobile

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    beitragsfrei mitversichert für PKW

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    beitragsfrei mitversichert für PKW

    Rabattretter 
    für PKW in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung

     

    Die Kfz-Versicherung ist ein Thema, um das kein Auto- oder Motorradfahrer herumkommt. Allerdings: Es ist nicht einfach, in diesem großen Markt den Überblick zu behalten.

    Verschiedene Rabattmodelle wie für Garagenparker oder Wenigfahrer versprechen scheinbar günstige Prämien, doch meist gibt es irgendeinen Haken - zum Nachteil des Versicherten. Und teuer wird es für den, der von vornherein keine der Bedingungen für ein Rabattmodell erfüllt.


Fahrerschutzversicherung!


Versicherer leisten Ersatz für den durch den Unfall entstandenen Personenschaden des Fahrers. In der Regel ersetzt die Fahrerschutzversicherung etwa den Verdienstausfall, zahlt eine Hinterbliebenenrente oder Schmerzensgeld – immer unter der Voraussetzung, dass kein anderer zu diesen Zahlungen verpflichtet ist. Was die Fahrerschutzversicherung zahlt, hängt vom Angebot des einzelnen Versicherers ab.
 

Teil- und Vollkaskoversicherung: 

Schutz für das eigene Fahrzeug Mit einer Kaskoversicherung kann man sich vor den finanziellen Folgen eines Schadens an seinem eigenen Fahrzeug versichern. Pflicht ist sie nicht, dennoch besitzen ca. 85 % aller PKW-Fahrer eine Kaskoversicherung. Die Teilkasko Die Teilkaskoversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug. Dabei ist genau festgelegt, welche Schäden versichert sind. In der Regel sind das Schäden durch • Kollisionen mit Haarwild • Glasbruch • Fahrzeugdiebstahl/Einbruchsversuch • Diebstahl/Beschädigung von Zubehör • Hagel/Sturm • Überschwemmung • Brand Die Vollkasko Die Vollkaskoversicherung ersetzt – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Auto, zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall. Sie übernimmt auch die Kosten für Vandalismusschäden wie z.B. zerkratzten Lack oder eine zerbeulte Tür.


GAP-Versicherung
Der Versicherer ersetzt bei vorzeitiger Aufhebung des Kredit- oder Leasingvertrages aufgrund Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Differenzbetrag.

Hinweis: GAP empfehlenswert - Bei einer vorzeitigen Aufhebung des Leasingvertrages aufgrund eines Totalschadens, ersetzt der Versicherer den Differenzbetrag aus der Restleasingforderung und den Restwert des Fahrzeuges.

 

Grobe Fahrlässigkeit !

Die Kfz-Kaskoversicherung muss in der Regel nur teilweise oder gar nicht für die am Fahrzeug entstandenen Schäden aufkommen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Der Versicherer kann die Leistung anteilig kürzen. Entscheidend ist dabei die Schwere der Fahrlässigkeit. Beispiele für eine grobe Fahrlässigkeit sind Fahren unter Alkoholeinfluss und das Überfahren einer roten Ampel. Übrigens: Es gibt Anbieter am Markt, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Das gilt allerdings nicht für Schäden, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht wurden oder beim Diebstahl des Fahrzeuges. 

Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
In der Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand aus § 81 Versicherungsvertragsgesetz (§ 81 VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ausgenommen von diesem Verzicht sind: - die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile, - die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.


 Alkohol am Steuer !

Die Konsequenzen für den Versicherungsschutz Wer mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut hat, gilt als relativ fahrunfähig. Einzige Ausnahme: Für unter 21-Jährige und für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot, also 0,0 Promille. Die relative Fahrunfähigkeit gilt allerdings nur, wenn noch weitere Indizien wie alkoholtypische Fahrfehler, Sprachschwierigkeiten oder ein beeinträchtigter Gang hinzukommen. Folgen für die Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des alkoholisierten Versicherungskunden übernimmt immer den Schaden des Verkehrsopfers. Das Verkehrsopfer geht auch dann nicht leer aus, obwohl der Fahrer alkoholisiert gefahren ist. Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, kann von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden, und zwar grundsätzlich bis zu einer Grenze von 5.000 Euro. Die Regress-Grenzen sind in der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung geregelt. Folgen für die Kaskoversicherung: Der (Voll-) Kaskoversicherer kann bereits bei relativer Fahrunfähigkeit die Leistungen bei seinem Kunden kürzen.


Was ist eine Sondereinstufung?

Bei Abschluss einer Kfz-Versicherung wird der Vertrag in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft, aus der sich der Versicherungsbeitrag ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen stuft der Kfz-Versicherer den Vertrag in eine bessere Schadenfreiheitsklasse ein. Welche Voraussetzungen das sind, ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, die dem Vertrag zugrunde liegen.
Bei der Sondereinstufung handelt es sich um einen Rabatt. Der Versicherungsnehmer zahlt eine niedrigere Versicherungsprämie, weil sein Vertrag in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird als er tatsächlich schadenfrei „erfahren“ hat.
Eine Sondereinstufung gilt nur für die Vertragslaufzeit zischen den jeweiligen Vertragspartnern. Die Sondereinstufung kann bei einem Wechsel des Versicherers nicht auf den neuen Vertrag des Nachversicherers übertragen werden. Berücksichtigt wird bei Wechsel des Versicherers nur die Schadenfreiheitsklasse, die sich aus dem tatsächlichen Schadenverlauf ergibt.
Hierauf sollte bei Wechsel des Versicherers geachtet werden. Wenn nicht sicher ist, ob dem Vertrag eine Sondereinstufung zugrunde liegt, ist es sinnvoll, beim derzeitigen Versicherer nachzufragen. Der neue Versicherer wird nämlich die vorläufige Versicherungsprämie anhand der Schadenfreiheitsklasse errechnen, die im Versicherungsantrag angegeben ist. Ergibt die darauffolgende Abfrage beim vorherigen Versicherer eine niedrigere tatsächlich erfahrene Schadenfreiheitsklasse, hat dies in der Regel einen höheren Versicherungsbeitrag zur Folge.


Beispiel für Sondereinstufung:

  • Zweitwagenreglung (SF Klasse Zweitwagen = Erstwagen)

(Erst- und Zweitfahrzeug sind auf den Versicherungsnehmer,
seinen Ehegatten bzw. seinen eingetragenen Lebenspartner
oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen
und jeweils von dieser Person versichert.

Fahrer des Erst- und Zweitfahrzeugs sind ausschließlich die zuvor genannten Personen.
Die Fahrer müssen mindestens 23 Jahre alt sein)

  • SF ½ für Fahranfänger ab 17 Jahren
    (Pkw, Camping-Kfz, Krafträder und Leichtkrafträder)
  • SF 2 für Fahranfänger ab 17 Jahren (nur Pkw)


Was versteht man unter einem Schadenfreiheitsrabatt?
Der Schadenfreiheitsrabatt wird einem Versicherungsnehmer nach einer bestimmten Laufzeit der Versicherung ohne Schadensfall eingeräumt. Je länger man also keinen Unfall hatte, umso niedriger wird der Versicherungsbeitrag, der sich aus der Schadenfreiheitsklasse ergibt. Fahranfänger und junge Fahrer zahlen daher in der Regel die höchsten Versicherungsbeiträge.
Die Neueinstufung des Schadenfreiheitsrabatts findet jeweils am Jahresende statt und kann zu einem niedrigeren oder – im Fall einer Schadensregulierung durch das Versicherungsunternehmen - höheren Schadenfreiheitsrabatt führen.
Bei kleineren Schäden ist es häufig sinnvoll, den Schaden selbst zu tragen, um eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts zu umgehen. Normalerweise ist ein Schadenfreiheitsrabatt an eine bestimmte Person und einen bestimmten Vertrag gebunden. Unter gewissen Bedingungen ist jedoch eine Übertragung bzw. Anrechnung möglich.


Wenn Sie zu einer anderen Versicherungsgesellschaft wechseln, können Sie nicht automatisch die beim alten Versicherer geltende Schadenfreiheitsklasse auf die neue Versicherung übertragen. Dem neuen Versicherer, dem so genannten Nachversicherer, wird nur der bisherige Schadensverlauf Ihres Vertrags gemeldet. Aufgrund dieser Meldung stuft Sie dann der Nachversicherer in sein eigenes Schadenfreiheitsklassen-System ein. Dies ist so gesetzlich vorgesehen. Der Nachversicherer muss eine Sondereinstufung des Vorversicherers nicht übernehmen. Auch wenn der Vorversicherer Ihnen einen so genannten Rabattschutz gewährt hat, durch den Sie nach einem Schadensfall nicht zurückgestuft worden sind, ist dieser Rabattschutz nur beim Vorversicherer wirksam.


Schutzbrief

Der Autoschutzbrief ist ein eigenständiger Bestandteil des Kfz-Versicherungsvertrages, deshalb haben seine Leistungen keinen Einfluss auf den SF-Rabatt. Tipp: Die meisten Schutzbriefe, die direkt mit der Autohaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, gelten nur für ein Fahrzeug. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf Europa und die Mittelmeerstaaten, allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer mit dem eingetragenen Fahrzeug unterwegs ist. Wenn mehrere Fahrzeuge versichert werden sollen, ist ein separat abgeschlossener Schutzbrief sinnvoller.


Auslandsschadenschutz - Versicherung

Erleidet der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug im Ausland einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzt der Versicherer den Schaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat so, als ob der Unfallgegner beim Versicherer Kraftfahrzeug-Haftpflicht versichert wäre. Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche DIREKT beim Versicherer geltend machen. Bitte beachten Sie die weiteren Details beim jeweiligen Versicherer.


Rabattschutz
Der Rabattschutz ist eine kostenpflichtige Zusatzleistung: Ist ein belastender Schaden oder mehrere belastende Schäden angefallen, so bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF-Klasse, wird also nicht zurück- aber auch nicht weitergestuft. Bitte unbedingt beachten! Bei einem Versichererwechsel wird an den Nachversicherer der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, den der Kunde OHNE RABATTSCHUTZ erfahren hätte. Bitte die einzelnen Bedinungen der Versicherer beachten!


Verkehrs-Rechtsschutz
Zusätzlich zur Kfz-Versicherung kann eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung zu vergünstigten Konditionen abgeschlossen werden.


Mietwagen
Erleidet das Fahrzeug einen Unfall, Totalschaden oder eine Totalentwendung und schafft der Versicherungsnehmer sich deswegen ein gleichartiges oder klassentieferes Ersatzfahrzeug im Inland an, übernimmt der Versicherer die Mietwagenkosten für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung, höchstens für XX Tage, insgesamt für nicht mehr als XX EUR.


Unfallmeldedienst
Der Unfallmeldedienst ermöglicht die technisch unterstützte Meldung eines Notfalls, Unfalls oder einer Panne mit dem versicherten Fahrzeug. Bitte unbedingt die Details der einzelnen Versicherer beachten!


Motorschadendeckung
Abweichend zu AKB sind in der Vollkasko unvorhergesehene und plötzlich eintretende Betriebsschäden an Motor und Getriebe, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen, mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden. Bei Austausch- und Gebrauchtmotoren ist ein Nachweis über die vom Fahrzeug abweichende Laufleistung bzw. über die abweichenden Betriebsstunden zu erbringen (z. B. durch entsprechende Eintragungen im Serviceheft).


Freie Werkstattwahl
Hat der Versicherungsnehmer die freie Werkstattwahl in seinem Vertrag vereinbart, so kann er nach einem Schaden sein Fahrzeug zu einer beliebigen Werkstatt seines Vertrauens bringen.


Tierbiss-/Marderbissschäden
Durch Tierbiss/Marderbiss verursachte unmittelbare Schäden: A - alle unmittelbaren Schäden G - Schäden an Gummimanschetten K - Schäden an Kabeln L - Schäden an Leitungen S - Schäden an Schläuchen D - Dämmmatten F - Folgeschäden M - Marderbiss T - Tierbiss I+ - Schäden im Fahrzeuginnenraum I- - Schäden im Fahrzeuginnenraum ausgeschlossen


Folgeschäden Tierbiss-/Marderbissschäden
Durch Tierbiss/Marderbiss verursachte Folgeschäden


Erweiterte Wildschadenklausel
Unter einem Wildschaden versteht man einen Schaden, der dadurch entsteht, dass das in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild kollidiert. Zum Haarwild zählen nach dem Bundesjagdgesetz folgende Tiere: Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein- und Baummarder, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Iltis und Hermelin. Die Standard-Deckung mit "Tieren nach dem Bundesjagdgesetz" ist bei allen Versicherern enthalten und wird hier nicht gesondert aufgeführt. Die Informationen zu dieser Leistung bei den einzelnen Tarifen beziehen sich nur auf Abweichungen zum Standard, d. h. Erweiterung der Liste der Tiere, über den Standard hinaus.


Verzicht auf Abzug >Neu für Alt<
In der Regel wird von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht. Falls ein Versicherer auf diesen Abzug verzichtet, dann spricht man von "Verzicht auf Abzug neu für alt". Folgende Bedingungen sind hier zu beachten: - das Fahrzeugalter - Art des beschädigten Fahrzeugteils, bzw. des Schadens (Lackierung , Batterie, Bereifung, andere Ersatzteile, Fahrzeug-Zubehörteile)


GAP-Versicherung
Der Versicherer ersetzt bei vorzeitiger Aufhebung des Kredit- oder Leasingvertrages aufgrund Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Differenzbetrag.


Sonderausstattung (EUR)
Beitragsfreie Mitversicherung von Fahrzeug- und Zubehörteilen bis zu einem vorgegebenen Wert. Die einzelnen versicherten Fahrzeugteile beschreibt jede Gesellschaft in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile (AKB).


Mietfahrzeuge im Ausland
Eine KH-Zusatzversicherung für privat gemietete versicherungspflichtige Fahrzeuge im Ausland. Meist nur für gemietete Pkw und max.einen Monat. Versichert sind in der Regel der Versicherungsnehmer und der Partner. Die Mallorcapolice springt ein, wenn die für das Mietfahrzeug abgeschlossene KH-Deckungssumme geringer, als die Höhe des Schadens ist. Bitte beachten Sie unbedingt die AKB der einzelnen Versicherer.


Erweiterung der Elementarschäden
Zusätzliche Deckung als Ergänzung einer im Standardversicherungsschutz bestehenden Fahrzeugversicherung bei Sturm (von mindestens Windstärke 8), Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung. Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder eines Erdrutsches; darunter ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zu verstehen. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.


Hacker-Angriff
Versichert sind Schadenereignisse des Fahrzeugs, wenn diese durch eine mut- oder böswillige Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten verursacht wurde. Programmier- oder Wartungsfehler des Herstellers sind nicht versichert.


Dachlawinen
Zusätzliche Deckung als Ergänzung einer im Standardversicherungsschutz bestehenden Fahrzeugteilkaskoversicherung: Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Dachlawinen. Leistung gilt auch in Teilkasko im Rahmen der Vollkaskoversicherung (keine SF-Rückstufung)


Leistungsupdate/Leistungsgarantie
Leistungsverbesserungen künftiger Allgemeiner Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sind in den Alttarifen ohne zusätzliche Kosten für Bestandskunden enthalten (ausgenommen sind kostenpflichtige Erweiterungen). Diese Leistungsverbesserungen gelten auch für die optionalen Leistungsbausteine, wenn diese gegen Mehrprämie oder Zuschlag in dem Bestandsvertrag vertraglich vereinbart sind.


Kurzschlussfolgeschäden (mitbeschädigte Aggregate)
Ersatz von Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten. Deckungssumme pro Schaden begrenzt, siehe jeweilige Gesellschaft.


Betriebs-, Brems- und Bruchschaden
Der Einschluß von Brems-, Betriebs- oder Bruchschäden wird von einigen Versicherern meist in Verbindung mit einer erweiterten Vollkaskoversicherung angeboten. Hier ein paar Beispiele: Bremsschäden: entstehen unmittelbar durch den Bremsvorgang an dem Kraftfahrzeug. Aufgrund einer Vollbremsung auf der Autobahn entsteht an der Bremsanlage des Kfz ein erheblicher Schaden. Betriebsschäden: sind Schäden, die der Betrieb und die spezielle Verwendung des Kfz mit sich bringen, die aber nicht auf einem Unfallereignis beruhen, z. B. Einknickschäden, Verwindungsschäden, Schäden durch Verrutschen der Ladung. Die Motorhaube ist nicht richtig verschlossen. Während der Fahrt öffnet sie sich und es entsteht ein erheblicher Schaden am Fahrzeug. Reine Bruchschäden: Fahrzeugteile, z. B. Achsen oder Radaufhängungen brechen. Ein PKW fährt durch ein tiefes Schlagloch. Hierbei entsteht ein Bruch an einem Achsträger (Achse).


Parkschadenschutz
Kleine und lokal begrenzte Parkschäden werden in der Teilkasko und daher ohne Rückstufung abgesichert, wenn die Reparatur im "Smart-Repair"-Verfahren durchgeführt wird.


Schäden zw. ziehendem und gezogenem Fahrzeug o. Anhänger
Über die Standard-Ersatzleistungen hinaus werden auch gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen mitversichert.


Ausgleich der Wertminderung bei Reparaturschäden
Durch einen Schaden verliert das Fahrzeug an Wert. Einige Versicherer ersetzen im Schadensfall zusätzlich zu den Reparaturkosten diese Wertminderung (z. B.: 10%) Die Wertminderung errechnet sich aus den im Rahmen des Vertrages erstattungsfähigen Reparaturkosten des Fahrzeuges.


Worauf muss ich beim Abschluss einer Kfz-Versicherung achten?


Die in Deutschland zugelassenen Versicherer bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte an, die sich zum Teil im Leistungsumfang stark unterscheiden.
So gibt es zum Beispiel Kfz-Haftpflichtversicherungen, die lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung vorsehen. Vorgeschrieben sind mindestens 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,22 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Sehr hohe Schäden können entstehen, wenn beispielsweise ein Fahrzeug mit einem vollbesetzten Bus zusammenstößt. Damit Sie auch für solche Extremfälle abgesichert sind, sollten Sie eine angemessen hohe Versicherungssumme für Ihren Vertrag vereinbaren. Denn sonst müssten Sie als Halter oder Fahrer selbst für den Teil des Schadens aufkommen, der über die Mindestversicherungssumme hinausgeht.
Ferner gibt es Produkte, die eine Zusatzdeckung durch eine mit der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung kombinierte Fahrerschutzversicherung einschließen und damit bei Kfz-Unfällen einen Ausgleich für die vermögensrechtlichen Folgen von Personenschäden vorsehen, wenn eine Haftung Dritter ausscheidet oder die Deckung summenmäßig begrenzt ist.
Versicherungsnehmer sollten individuell den gewünschten Versicherungsbedarf ermitteln und anhand der vom Versicherer zur Verfügung gestellten Unterlagen (Versicherungsbedingungen, Versicherungsschein, Werbematerialien etc.) genau den Leistungsumfang prüfen. Gegebenenfalls sollte man beim Versicherer bzw. mehreren Versicherern gezielt nach bestimmten Produkten fragen.




     




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