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Finanz- und Versicherungsagentur Peter Walloschek


KFZ Versicherung*:

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    für PKW in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung

     

    Die Kfz-Versicherung ist ein Thema, um das kein Auto- oder Motorradfahrer herumkommt. Allerdings: Es ist nicht einfach, in diesem großen Markt den Überblick zu behalten.

    Verschiedene Rabattmodelle wie für Garagenparker oder Wenigfahrer versprechen scheinbar günstige Prämien, doch meist gibt es irgendeinen Haken - zum Nachteil des Versicherten. Und teuer wird es für den, der von vornherein keine der Bedingungen für ein Rabattmodell erfüllt.


Fahrerschutzversicherung!


Versicherer leisten Ersatz für den durch den Unfall entstandenen Personenschaden des Fahrers. In der Regel ersetzt die Fahrerschutzversicherung etwa den Verdienstausfall, zahlt eine Hinterbliebenenrente oder Schmerzensgeld – immer unter der Voraussetzung, dass kein anderer zu diesen Zahlungen verpflichtet ist. Was die Fahrerschutzversicherung zahlt, hängt vom Angebot des einzelnen Versicherers ab.
 

Teil- und Vollkaskoversicherung: 

Schutz für das eigene Fahrzeug Mit einer Kaskoversicherung kann man sich vor den finanziellen Folgen eines Schadens an seinem eigenen Fahrzeug versichern. Pflicht ist sie nicht, dennoch besitzen ca. 85 % aller PKW-Fahrer eine Kaskoversicherung. Die Teilkasko Die Teilkaskoversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug. Dabei ist genau festgelegt, welche Schäden versichert sind. In der Regel sind das Schäden durch • Kollisionen mit Haarwild • Glasbruch • Fahrzeugdiebstahl/Einbruchsversuch • Diebstahl/Beschädigung von Zubehör • Hagel/Sturm • Überschwemmung • Brand Die Vollkasko Die Vollkaskoversicherung ersetzt – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Auto, zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall. Sie übernimmt auch die Kosten für Vandalismusschäden wie z.B. zerkratzten Lack oder eine zerbeulte Tür.

 

Grobe Fahrlässigkeit !

Die Kfz-Kaskoversicherung muss in der Regel nur teilweise oder gar nicht für die am Fahrzeug entstandenen Schäden aufkommen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Der Versicherer kann die Leistung anteilig kürzen. Entscheidend ist dabei die Schwere der Fahrlässigkeit. Beispiele für eine grobe Fahrlässigkeit sind Fahren unter Alkoholeinfluss und das Überfahren einer roten Ampel. Übrigens: Es gibt Anbieter am Markt, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Das gilt allerdings nicht für Schäden, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht wurden oder beim Diebstahl des Fahrzeuges. 


 Alkohol am Steuer !

Die Konsequenzen für den Versicherungsschutz Wer mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut hat, gilt als relativ fahrunfähig. Einzige Ausnahme: Für unter 21-Jährige und für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot, also 0,0 Promille. Die relative Fahrunfähigkeit gilt allerdings nur, wenn noch weitere Indizien wie alkoholtypische Fahrfehler, Sprachschwierigkeiten oder ein beeinträchtigter Gang hinzukommen. Folgen für die Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des alkoholisierten Versicherungskunden übernimmt immer den Schaden des Verkehrsopfers. Das Verkehrsopfer geht auch dann nicht leer aus, obwohl der Fahrer alkoholisiert gefahren ist. Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, kann von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden, und zwar grundsätzlich bis zu einer Grenze von 5.000 Euro. Die Regress-Grenzen sind in der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung geregelt. Folgen für die Kaskoversicherung: Der (Voll-) Kaskoversicherer kann bereits bei relativer Fahrunfähigkeit die Leistungen bei seinem Kunden kürzen.


Was ist eine Sondereinstufung?


Bei Abschluss einer Kfz-Versicherung wird der Vertrag in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft, aus der sich der Versicherungsbeitrag ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen stuft der Kfz-Versicherer den Vertrag in eine bessere Schadenfreiheitsklasse ein. Welche Voraussetzungen das sind, ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, die dem Vertrag zugrunde liegen.
Bei der Sondereinstufung handelt es sich um einen Rabatt. Der Versicherungsnehmer zahlt eine niedrigere Versicherungsprämie, weil sein Vertrag in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird als er tatsächlich schadenfrei „erfahren“ hat.
Eine Sondereinstufung gilt nur für die Vertragslaufzeit zischen den jeweiligen Vertragspartnern. Die Sondereinstufung kann bei einem Wechsel des Versicherers nicht auf den neuen Vertrag des Nachversicherers übertragen werden. Berücksichtigt wird bei Wechsel des Versicherers nur die Schadenfreiheitsklasse, die sich aus dem tatsächlichen Schadenverlauf ergibt.
Hierauf sollte bei Wechsel des Versicherers geachtet werden. Wenn nicht sicher ist, ob dem Vertrag eine Sondereinstufung zugrunde liegt, ist es sinnvoll, beim derzeitigen Versicherer nachzufragen. Der neue Versicherer wird nämlich die vorläufige Versicherungsprämie anhand der Schadenfreiheitsklasse errechnen, die im Versicherungsantrag angegeben ist. Ergibt die darauffolgende Abfrage beim vorherigen Versicherer eine niedrigere tatsächlich erfahrene Schadenfreiheitsklasse, hat dies in der Regel einen höheren Versicherungsbeitrag zur Folge.


Beispiel für Sondereinstufung:

  • Zweitwagenreglung (SF Klasse Zweitwagen = Erstwagen)

(Erst- und Zweitfahrzeug sind auf den Versicherungsnehmer,
seinen Ehegatten bzw. seinen eingetragenen Lebenspartner
oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen
und jeweils von dieser Person versichert.

Fahrer des Erst- und Zweitfahrzeugs sind ausschließlich die zuvor genannten Personen.
Die Fahrer müssen mindestens 23 Jahre alt sein)

  • SF ½ für Fahranfänger ab 17 Jahren
    (Pkw, Camping-Kfz, Krafträder und Leichtkrafträder)
  • SF 2 für Fahranfänger ab 17 Jahren (nur Pkw)


Was versteht man unter einem Schadenfreiheitsrabatt?
Der Schadenfreiheitsrabatt wird einem Versicherungsnehmer nach einer bestimmten Laufzeit der Versicherung ohne Schadensfall eingeräumt. Je länger man also keinen Unfall hatte, umso niedriger wird der Versicherungsbeitrag, der sich aus der Schadenfreiheitsklasse ergibt. Fahranfänger und junge Fahrer zahlen daher in der Regel die höchsten Versicherungsbeiträge.
Die Neueinstufung des Schadenfreiheitsrabatts findet jeweils am Jahresende statt und kann zu einem niedrigeren oder – im Fall einer Schadensregulierung durch das Versicherungsunternehmen - höheren Schadenfreiheitsrabatt führen.
Bei kleineren Schäden ist es häufig sinnvoll, den Schaden selbst zu tragen, um eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts zu umgehen. Normalerweise ist ein Schadenfreiheitsrabatt an eine bestimmte Person und einen bestimmten Vertrag gebunden. Unter gewissen Bedingungen ist jedoch eine Übertragung bzw. Anrechnung möglich.


Wenn Sie zu einer anderen Versicherungsgesellschaft wechseln, können Sie nicht automatisch die beim alten Versicherer geltende Schadenfreiheitsklasse auf die neue Versicherung übertragen. Dem neuen Versicherer, dem so genannten Nachversicherer, wird nur der bisherige Schadensverlauf Ihres Vertrags gemeldet. Aufgrund dieser Meldung stuft Sie dann der Nachversicherer in sein eigenes Schadenfreiheitsklassen-System ein. Dies ist so gesetzlich vorgesehen. Der Nachversicherer muss eine Sondereinstufung des Vorversicherers nicht übernehmen. Auch wenn der Vorversicherer Ihnen einen so genannten Rabattschutz gewährt hat, durch den Sie nach einem Schadensfall nicht zurückgestuft worden sind, ist dieser Rabattschutz nur beim Vorversicherer wirksam.


Worauf muss ich beim Abschluss einer Kfz-Versicherung achten?


Die in Deutschland zugelassenen Versicherer bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte an, die sich zum Teil im Leistungsumfang stark unterscheiden.
So gibt es zum Beispiel Kfz-Haftpflichtversicherungen, die lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung vorsehen. Vorgeschrieben sind mindestens 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,22 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Sehr hohe Schäden können entstehen, wenn beispielsweise ein Fahrzeug mit einem vollbesetzten Bus zusammenstößt. Damit Sie auch für solche Extremfälle abgesichert sind, sollten Sie eine angemessen hohe Versicherungssumme für Ihren Vertrag vereinbaren. Denn sonst müssten Sie als Halter oder Fahrer selbst für den Teil des Schadens aufkommen, der über die Mindestversicherungssumme hinausgeht.
Ferner gibt es Produkte, die eine Zusatzdeckung durch eine mit der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung kombinierte Fahrerschutzversicherung einschließen und damit bei Kfz-Unfällen einen Ausgleich für die vermögensrechtlichen Folgen von Personenschäden vorsehen, wenn eine Haftung Dritter ausscheidet oder die Deckung summenmäßig begrenzt ist.
Versicherungsnehmer sollten individuell den gewünschten Versicherungsbedarf ermitteln und anhand der vom Versicherer zur Verfügung gestellten Unterlagen (Versicherungsbedingungen, Versicherungsschein, Werbematerialien etc.) genau den Leistungsumfang prüfen. Gegebenenfalls sollte man beim Versicherer bzw. mehreren Versicherern gezielt nach bestimmten Produkten fragen.




     




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